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Verwendung von Bewehrungsstahl in Österreich – aktueller Stand und Ausblick.

1. Allgemeines


Bewehrungsstahl darf verwendet werden, wenn die Konformität mit den jeweils geltenden Anforderungen durch einen Nachweis der Produkteigenschaften gegeben ist und formell bescheinigt wurde.

Eine derartige Bescheinigung ist abhängig vom Kompetenzbereich (Länder und ausgewählte Bereiche des Bundes) und kann beispielsweise ein „ÜA-Zeichen“ oder eine Zulassung sein. Eine Bescheinigung der Konformität erfordert Erstprüfungen, werkseigene Produktionskontrollen/Eigenüberwachung, regelmäßige Fremdüberwachungen und eine Beurteilung der Konformität.

Die Anforderungen, die Klassifizierung und der Konformitätsnachweis für Bewehrungsstahl sind in der ÖNORM B 4707 geregelt. Die Sorten können dabei B500, B550, B600 (jeweils in den Ausführungen: A normalduktil, B hochduktil) sein. Die Lieferformen von Bewehrungsstahl sind:

  • Gerader Stab,
  • Aus Ringen gerichteter Bewehrungsstahl – Biegereibetriebe,
  • Ring für die maschinelle Verarbeitung in Richtmaschinen,
  • Werkmäßig gefertigte, maschinell geschweißte Matte,
  • Werkmäßig gefertigter, maschinell geschweißter Gitterträger,
  • Weitere Produkte für die Bewehrung wie z. B. geschweißte Einbauteile, Bewehrungsstöße etc. – siehe Baustoffliste ÖA.


2. Nachweise der Konformität nach Kompetenzbereich


2.1. Kompetenzbereich der Länder: Verwendung von Baustahl mit „ÜA-Zeichen“


In Österreich darf für Baustellen mit privaten und öffentlichen Bauherren derzeit nur Bewehrungsstahl mit gültigem „ÜA-Zeichen“ verwendet werden (Baustellen im Kompetenzbereich des Bundes, wie Eisenbahn, Autobahn, Kraftwerksbau, Flugverkehr und Landesverteidigung sind hiervon nicht zwingend betroffen und werden im nächsten Abschnitt behandelt).

Beim „ÜA-Zeichen“ wird auch zwischen den Lieferformen unterschieden, sodass z. B. für Bewehrungsstahl in Ringen und aus Ringen gerichteter Bewehrungsstahl jeweils ein eigenes „ÜA-Zeichen“ erforderlich ist. „ÜAStefan Zeichen“ gelten nicht auf unbeschränkte Zeit und können auch vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren. Auf www.oib.or.at/datenbanken/uea-expert kann die Gültigkeit der „ÜA-Zeichen“ abgefragt werden. Weichen Bewehrungsstähle stark von den Regelungen der ÖNORM B 4707 ab, dann können diese nur mit einer Bautechnischen Zulassung (BTZ) des OIB (nicht zu verwechseln mit Zulassungen des BMVIT) und einem darauf basierenden „ÜA-Zeichen“ verwendet werden.


2.2 Kompetenzbereich des Bundes: Verwendung von Baustahl im Kompetenzbereich des Bundes, wie Eisenbahn, Autobahn, Kraftwerksbau, Flugverkehr und Landesverteidigung


Die Zulassungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) wurden für die Verwendung von Baustahl auf Baustellen der ASFiNAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) erstellt und auch von der ÖBB (Österreichische Bundesbahnen) angewandt. Mittlerweile wurde die Erteilung von Zulassungen durch das BMVIT eingestellt (keine Neuanträge seit 15.8.2016). Die bereits ausgestellten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit (bei Einhaltung der Erhaltungskriterien) bis zu ihrer maximalen Geltungsdauer von 5 Jahren. Die Gültigkeit kann auf www.bmvit.gv.at/themen/strasse/infrastruktur/bautechnik/fahrbahn/betonstahl_spannstahl.html abgefragt werden.

Anstelle der Zulassungen des BMVIT werden nun für diese Kompetenzbereiche die Nachweise der Produkteigenschaften vertraglich (z.B. im Bauvertrag) vereinbart. Im Sinne einer Vereinfachung wurde übereingekommen, dass insbesondere bei ASFiNAG und ÖBB das „ÜA-Zeichen“ hierfür angewandt werden soll. Es ist jedoch bei ASFiNAG und ÖBB, ebenso wie in den anderen hier behandelten Kompetenzbereichen, wie Kraftwerksbau, Flugverkehr und Landesverteidigung immer zu überprüfen, welcher Nachweis der Produkteigenschaften für das jeweilige Bauvorhaben (vertraglich) vereinbart wurde. Mit dem vereinbarten und gültigen Nachweis der Produkteigenschaften darf Bewehrungsstahl auch für diese Kompetenzbereiche des Bundes verwendet werden.


2.3. Ausblick


An einer harmonisierten europäischen Norm, welche die ÖNORM B 4707 ersetzt, wird gearbeitet. Wenn diese harmonisierte Norm erscheint, dann wird eine Übergangsfrist („Koexistenzperiode") bis zu deren verbindlicher Anwendung festgelegt. Während dieser Übergangsfrist wird – üblicherweise – das „ÜA-Zeichen“, die Zulassungen des BMVIT und die CE-Kennzeichnung für die gesetzmäßige Verwendung anwendbar sein. Danach nur noch die CE-Kennzeichnung. Europäisch harmonisierte Regelungen für „aus Ringen gerichteten Bewehrungsstahl“ werden durch die europäische Normung möglicherweise nicht erfasst sein.


Stefan L. Burtscher

Priv. Doz. Dipl.-Ing. Dr. techn.

allg. beeid. und gerichtl. zert. Sachverständiger